Klageabweisung als unzulässig und unbegründet – Darlegung von Zulassungsgründen
Wird eine verwaltungsgerichtliche Klage gleichzeitig als unzulässig und unbegründet abgewiesen, müssen mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung Zulassungsgründe nur hinsichtlich der Zulässigkeit erhoben werden. Die Ausführungen zur Begründetheit erwachsen nicht in Rechtskraft; die in der Sache verfassten Urteilsgründe gelten als „nicht geschrieben“.
OVG NRW, Beschluss vom 25.07.2019 – 4 A 349/18.A – mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 14.12.2018 – 6 B 133.18 –
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